SGB IX


Allgemeine Bedeutung

Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und wurde als Übergangsrecht zum Jahr 2017 durch Artikel 1 des Bundesteilhabegesetzes vollkommen verändert. Eine wesentliche Veränderung des SGB IX besteht darin, dass die Fachleistungen der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den zweiten Teil des SGB IX integriert wurden und dieses sich dadurch in ein Leistungsgesetz verwandelt hat. Geregelt hierin sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur sozialen Teilhabe und neuerdings auch zur Teilhabe an Bildung. Rehabilitationsträger umfassen verschiedene Träger, wie die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit oder die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Unfallversicherung.


Spezielle Bedeutung

In Teil 3 SGB IX werden besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen beschrieben, die auch psychisch kranken Menschen Leistungen zur Teilhabe bieten können („Schwerbehindertenrecht“). Als schwerbehindert gelten Personen, bei denen längerfristige Funktionseinschränkungen bestehen und der Grad der Behinderung auf mindestens 50 Prozent geschätzt wird. Grundlage der Schweregradeinschätzung bei psychischen Erkrankungen ist das Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Regelungen des Schwerbehindertenrechts umfassen z.B. besondere Bedingungen des Kündigungsschutzes, die Gewährung von Nachteilsausgleich in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit (z.B. durch Zusatzurlaub), begleitende Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Integrationsprojekte zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und Integrationsfachdienste mit den Aufgaben von Beratung, Unterstützung und Vermittlung schwerbehinderter Menschen). Über die Integrationsämter der Bundesländer werden die für die berufliche Eingliederung wichtigen Integrationsfachdienste (IFD) finanziert.